Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

(1) Die Groverpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Darber hinaus mssen folgende Vorschriften erfllt sein:

a) In Gegenstnden enthaltene Gefe, die flssige oder feste Stoffe enthalten, mssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Befrderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoen werden knnen oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Auenverpackung austreten kann.

b) Gefe, die flssige Stoffe enthalten und mit Verschlssen ausgerstet sind, mssen so verpackt werden, dass die Verschlsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefe mssen darber hinaus den Vorschriften fr die Innendruckprfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen.

c) Gefe, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoen werden knnen, wie Gefe aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus gewissen Kunststoffen, mssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts drfen die schtzenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Auenverpackung nicht wesentlich beeintrchtigt werden.

d) In Gegenstnden enthaltene Gefe, die Gase enthalten, mssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen. 

e) Wenn innerhalb des Gegenstandes kein Gef vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefhrlichen Stoffe vollstndig umschlieen und ihre Freisetzung unter normalen Befrderungsbedingungen verhindern.

(3) Die Gegenstnde mssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Befrderungsbedingungen verhindert werden.

(4) Gegenstnde, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prfzwecken befrdert werden, oder Produktionsserien von hchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prfvorschriften des Handbuchs Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfllt hat, mssen darber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die Verpackungen mssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen.

b) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten gering zu halten und Bewegungen der Gegenstnde im Versandstck, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen, zu verhindern. Wenn fr die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, so muss dieses nicht-brennbar und nicht elektrisch leitfhig sein.

c) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in bereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.